Transportbedingungen

  1. Diese Bedingungen gelten ausschließlich dann, wenn die Leitner Franz Transport GmbH, FN 253545k, Graden 100, 8592 Salla (im Folgenden kurz “Leitner" genannt) Speditions- und Frachtaufträge an dritte Auftragnehmer erteilt.
     
  2. Für sämtliche Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Für innerdeutsche Transporte gelten die Bestimmungen des deutschen HGB über das Frachtgeschäft. Bei innerdeutschen Transporten gilt die erhöhte Haftung von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes als vereinbart. Der Auftragnehmer kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen. Es kommen keine diesen Geschäftsbedingungen widersprechenden Bedingungen des Auftragnehmers zur Anwendung. lnsbesondere kann sich der Auftragnehmer auch nicht auf die Geltung der AÖSp oder sonstige Bedingungen berufen.
     
  3. Die Geltendmachung von Standgeld ist bei einer Wartezeit oder Stehzeit bis zu 24 Stunden ausgeschlossen, wobei Samstage, Sonntage oder Feiertage in die Berechnung der 24-Stunden-Frist nicht miteinbezogen werden. Weiters ist die Geltendmachung eines Aufwandersatzes bzw. eines Schadenersatzanspruches oder sonstiger Kosten bei einer Stornierung des Auftrages ausgeschlossen.
     
  4. Um- bzw. Zuladungen sind - ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des zuständigen Disponenten von Leitner - unzulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausschließlich Fahrzeuge (LKW- oder Sattelzüge) mit einer Mindestnutzlast von 25 Tonnen einzusetzen und die höchstzulässige Nutzlast des jeweiligen Fahrzeuges (LKW- oder Sattelzuges) voll auszuschöpfen, jedoch nicht zu überschreiten. Für den Fall, dass der Auftragnehmer bei der Beladung der Fahrzeuge (LKW- oder Sattelzüge) die höchstzulässige Nutzlast nicht ausschöpfen sollte, steht Leitner das Recht zu, das vereinbarte Transportentgelt zu kürzen.
     
  5. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum Palettentausch sowohl beim Absender als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Das Entgelt für dieses Risiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Palettentausches hat der Frachtführer als Auftragnehmer für jede nicht getauschte oder nicht rückgeführte Palette € 15,-- zu bezahlen. Dieser Anspruch steht Leitner in jedem Fall auch ohne Verschulden des Frachtführers zu. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden einzelnen Transport nachvollziehbare Aufzeichnungen über den Palettentausch zu führen. Diese Aufzeichnungen bzw. Dokumentationen sind unverzüglich nach dem Transport, spätestens zusammen mit der Frachtrechnung, Leitner zu übermitteln. Bei fehlenden Unterlagen bzw. Palettenaufzeichnungen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 20,-- pro Transportauftrag verrechnet.
     
  6. Frachtrechnungen des Auftragnehmers sind erst dann fällig, wenn die Rechnung zusammen mit den Original-Transportdokumenten (CMR-Frachtbrief, Lieferscheine, Palettenscheine, Original Wiegescheine, etc.) an Leitner nachweislich übermittelt werden. Das Risiko für die Übermittlung dieser Dokumente trägt der Auftragnehmer. Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage, wobei der Lauf dieser 60-Tages-Frist erst mit vollständigem Einlangen der Rechnung samt den oben erwähnten Transportdokumenten bei Leitner beginnt.
     
  7. Leitner ist berechtigt, Aufrechnungen mit Gegenforderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) sowie Frachtkürzungen bei Schlechterfüllungen vorzunehmen. Es wird daher jedem Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsverbot (insbesondere § 32 AÖSp) ausdrücklich widersprochen.
     
  8. Bei unvorhergesehenen Transportverzögerungen oder Transportschäden oder Transportwarenverlusten ist der Auftragnehmer unverzüglich telefonisch und schriftlich zu verständigen.
     
  9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser AGB zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen auch tatsächlich befolgt werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten LKW-Fahrer über sämtliche ausländerbeschäftigungs- bzw. entsendungsrechtlichen Bewilligungen verfügen.
     
  10. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich Leitner und der Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,-- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat unverzüglich Weisungen von Leitner einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung von Leitner bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
     
  11. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten von Leitner zulässig.
     
  12. Der Auftragnehmer verpflichtet sich - vor Übernahme eines Transportes - die Versicherungspolizze als Bestätigung über eine ausreichende und in Österreich branchenübliche Versicherung Leitner vorzulegen. Diese Versicherung muss auch eine Haftung gem. Art. 29 CMR und Schäden bei Be- und Entladevorgängen decken. Sollte Leitner vor Durchführung des Transportes die Versicherungspolizze über die Eindeckung der Verkehrshaftungsversicherung nicht vorliegen, ist Leitner berechtigt, eine Versicherungsdeckung für diesen Transport zu Gunsten des Auftragnehmers einzuholen; in diesem Fall ist Leitner berechtigt, 4 % vom vereinbarten Frachtpreis in Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer hat selbst von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass die obige Versicherungspolizze Leitner vorliegt.
     
  13. Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand des "Lohnfuhrvertrages". Sollte das gegenständliche Vertragsverhältnis tatsächlich als Lohnfuhrvertrag eingestuft werden, erklärt sich der Auftragnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dieses Vertragsverhältnis den haftungsrechtlichen Bestimmungen des Frachtrechts (CMR) zu unterstellen.
     
  14. Kundenschutz gilt als vereinbart. Bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit Kunden von Leitner und sämtlichen Unternehmen, die in irgendeiner Weise am Transportauftrag beteiligt sind, verfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen Leitner. Darüber hinaus wird für die Verletzung dieser Wettbewerbs- bzw. Kundenschutzklausel eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von € 20.000,--, je Verstoß unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon nicht berührt.
     
  15. Die im Anbot bzw. Auftrag von Leitner genannten Preise gelten als Fixpreise. Zuschläge bzw. Aufwendungen, Kosten (welcher Art auch immer) werden nicht anerkannt.
     
  16. Im Falle einer Stornierung des Auftrages oder Nichtübernahme des Transportgutes oder des Transportauftrages durch den Auftragnehmer ist dieser zur unverzüglichen Gestellung eines Ersatzfahrzeuges verpflichtet. Ein etwaiger Mehraufwand, der Leitner entsteht, ist vom Auftragnehmer zu ersetzen. Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung gegenüber Forderungen bzw. Ansprüchen von Leitner aufrechnen. Die Entladung der Ware darf nur an der im Frachtbrief angegebenen Empfängeradresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung durch Leitner vorgenommen werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief vom Transportauftrag abweichen, muss dies vor Ausführung mit Leitner abgestimmt werden.
     
  17. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Be- und Entladung durchzuführen. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen in die Haftungssphäre des Aufragnehmers. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
     
  18. Entladetermine gelten als Lieferfristen iSd Art. 19 CMR. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Einhaltung der Lieferfristen Leitner besonders wichtig ist. Der Auftragnehmer hat vor Übernahme des Transportauftrages zu überprüfen, ob die Lieferfrist eingehalten werden kann.
     
  19. Der gegenständliche Transportauftrag ist bindend, wenn nicht innerhalb einer Stunde ab Eingang beim Auftragnehmer ein Widerspruch erfolgt. Der Auftragnehmer hat mit seinem Fahrzeug zum vereinbarten Beladetermin an der Beladestelle einzutreffen. Bei Nichtgestellung des Fahrzeuges wird eine Pauschale von € 250,-- (verschuldensunabhängig) fällig. Für das verspätete eintreffen am Beladeort wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von € 200,--/Std fällig.
     
  20. Es gilt ein besonderes Lieferinteresse iSd Art. 26 CMR in Höhe von € 20.000,-- vereinbart. Der Zuschlag zur Fracht ist bereits im vereinbarten Frachtpreis enthalten. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass eine Eintragung im Frachtbrief nicht erforderlich ist.
     
  21. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers auszuwählen und zu überwachen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Anhänger, Auflieger, Tanks, Wechselbrücken/Container, Krane, technische Einrichtungen und sonstiges Equipment verwendet werden. Die Fahrzeuge, insbesondere der Laderaum, muss ordnungsgemäß gereinigt und geruchlos sein, sodass eine Beeinträchtigung des Frachtgutes (auf welche Art auch immer) jedenfalls gänzlich ausgeschlossen ist.

    Es gilt ein ausnahmsloses Um- und Beiladeverbot, außer Leitner ordnet dies schriftlich an. Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl von Ladungshilfsmitteln (Unterleghölzer, Holzpfosten, geeignete Verladehölzer, Antirutschmatten) und Sicherungsmitteln (Zurrketten und -gurte) mitzuführen, andernfalls ein Fahrzeugmangel vorliegt. Der Auftragnehmer hat im Zweifel Erkundigungen bei Leitner hinsichtlich der Sicherungsmittel und Ladungshilfsmittel von sich aus einzuholen.
     
  22. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten bei jedem (auch kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt sind. Die zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten müssen weiters mit 2 voneinander unabhängigen - dem Stand der Technik entsprechenden und funktionierenden - Diebstahlsicherungen ausgerüstet sein, die bei jedem, wenn auch nur kurzfristigen, Abstellen nachweislich aktiviert sein müssen.
     
  23. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Transportfahrzeuge (Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten, Container etc.) während des Abstellens immer ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem beleuchteten und gesicherten Parkplatz oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichend bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden. Das isolierte Abstellen von beladenen Anhängern/Auflieger (ohne Zugfahrzeug) sowie das Abstellen des LKW- oder Sattelzuges in einem nicht gesicherten Gebiet ist ausnahmslos untersagt.
     
  24. Der Auftragnehmer hat bei Übernahme der Ware die Stückzahl, die Beschaffenheit und das Gewicht der Transportgüter zu überprüfen. Bei jeder Abweichung oder in Fällen, dass eine Prüfung nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer entsprechende Vorbehalte auf dem Frachtbrief abzugeben und diese vom Absender vor Abfahrt unterfertigen zu lassen.
     
  25. Bei der Durchführung von Kühltransporten hat der Auftragnehmer die Transporttemperatur regelmäßig zu überprüfen. Kühltransporte dürfen nur mit einem technisch einwandfreien und regelmäßig gewarteten Kühlfahrzeug durchgeführt werden.
     
  26. Vor Übernahme der Ware hat der Auftragnehmer zu überprüfen, ob die zu übernehmende Ware ausreichend vorgekühlt ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Temperaturprotokolle über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Ablieferung des Gutes aufzubewahren und gegebenenfalls an Leitner auszuhändigen.
     
  27. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der internationalen Verweisnormen. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für die Landeshauptstadt Graz vereinbart.
     
  28. Alle Ablieferbelege müssen binnen 7 Tagen nach Ablieferung der Ware an die im Auftrag genannte Email-Adresse übermittelt werden. Bei Nichtbefolgung werden bei der Frachtrechnung € 25,-- als Bearbeitungsgebühr abgezogen.
     
  29. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten sowie gesetzeskonformer Entlohnung des Fahrpersonals allein verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) und österreichischen LSD-BG. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers davon zu überzeugen, dass diese auch tatsächlich befolgt werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer Leitner entsprechende Nachweise zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Leitner hinsichtlich aller Aufwendungen/Kosten/Ansprüche/Forderungen (unabhängig vom Rechtsgrund), die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Vereinbarung oder der Nichteinhaltung der LSD-BG oder MiLoG-Bestimmungen (inklusive den dazu vom Deutschen Finanzministerium erlassenen Verordnungen) entstehen, vollumfänglich, d.h. auch der Höhe nach unbeschränkt, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere auch für das Entstehen von Verwaltungskosten, Vertretungs- und Beratungskosten. Darüberhinausgehend verpflichtet sich der Auftragnehmer ausdrücklich gegenüber Leitner, sämtliche einschlägige, nationale und internationale Regelungen im Zusammenhang mit Kabotage einzuhalten. Für den Fall, dass der Auftragnehmer diese Verpflichtung nicht erfüllt, gelten die zuvor genannten Regelungen entsprechend.